Die Anbieter der privaten Krankenversicherung sind naturgemäß werbetechnisch nicht untätig, um die tatsächlichen (oder auch nur vermeintlichen) Vorteile der privaten Krankenversicherung möglichst plakativ in den Vordergrund zu rücken.
Tatsächlich kann es sinnvoll sein, den Weg in die private Krankenversicherung zu beschreiten. Hierfür gibt es aber ein paar wichtige Voraussetzungen und man sollte auch bedenken, das der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung mitunter schwer bis unmöglich ist.
Wer kann überhaupt zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung wählen? Die Wahl besteht für folgende Personengruppen: Studenten, Beamte, selbständige Gewerbetreibende, Freiberufler und Arbeitnehmer mit Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze
Arbeitnehmer mit Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze haben insoweit also das Nachsehen: Für diesen Personenkreis gibt es kein Wahlrecht, der Gesetzgeber hat sich hier für eine Art von "Zwangsbeglückung" durch das System der gesetzlichen Krankenversicherung entschlossen, aus welchen Gründen auch immer.
Der hauptsächliche Grund hierfür liegt in der unterschiedlichen Form der Beitragserhebung bzw. Beitragsgestaltung.
Gesetzliche Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag beträgt im Kalenderjahr 2017, 14,6%.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 52.200,00 € jährlich bzw. 4.350,00 € monatlich (jeweils brutto!) sind somit Krankenversicherungsbeiträge fällig, wobei im Beschäftigungsverhältnis die Hälfte dieses Beitrages der Arbeitgeber zahlt (§ 249 Abs. 1 SGB 5). Arbeitnehmer entrichten somit aus Ihrem Bruttoeinkommen einen Anteil von 7,3%, hinzu kommt gegebenenfalls noch der Zusatzbeitrag, der vom Versicherten alleine zu tragen ist.
Angenommen, sie haben ein Bruttoeinkommen von monatlich 5.000,00 €, dann beträgt der Anteil am Krankenversicherungsbeitrag den Sie selbst hiervon zu tragen haben, immerhin 317,55 €, ohne Zusatzbeitrag. Die andere Hälfte des Gesamtbeitrags von 635,10 € trägt der Arbeitgeber.
Bei dem hier unterstellten Bruttoeinkommen haben Sie die Wahl, ob sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung - als freiwilliges Mitglied - verbleiben wollen oder aber in die private Krankenversicherung überwechseln wollen.
Sie werden, wenn Sie jung genug sind, keine Probleme haben, eine private Krankenversicherung zu finden, die Ihnen bei diesem Bruttoeinkommen eine günstigere Prämie anbietet.
Wenn Sie im abhängigen Beschäftigungsverhältnis wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Definition siehe unten) zwar eigentlich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit wären, dort aber dennoch als freiwilliges Mitglied verbleiben, erhalten Sie übrigens weiterhin einen hälftigen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, § 257 Abs. 1 SGB 5.
Wenn Sie zur privaten Krankenversicherung überwechseln: Auch hier trägt der Arbeitgeber die Hälfte der anfallenden Prämie, § 257 Abs. 2 SGB 5. Voraussetzung ist allerdings, dass in Ihrem dann ja privaten Versicherungsvertrag die dort zugesagten Leistungen dem Katalog der gesetzlichenKrankenversicherung entsprechen.
Zwischen den Begriffen Beitragsbemessungsgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze herrscht oft eine geradezu babylonische Sprachverwirrung. Hier muss zunächst einmal Klarheit geschaffen werden. Wer sich über die unterschiedlichen Bedeutungen diese Begriffe nicht vollständig im Klaren ist, irrt im Dickicht der Materie hilflos umher.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu welchem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung entspricht nach § 223 Abs. 3 SGB 5 bzw 55 Abs. 2 SGB 11 der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Abs. 7 SGB 5.
Die entsprechende Zahlen stellen sich wie folgt dar:
2017: 52.200 jährlich / 4.350 monatlich
2018: 53.100 jährlich / 4.425 monatlich
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, ab welchem regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelt ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss und frei entscheiden kann, ob er in die private Krankenversicherung überwechselt. Nach oben hin besteht also eine echte Versicherungspflichtgrenze, darüber hinaus besteht Wahlfreiheit .
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 S SGB 5)gilt für diejenigen, die am 31.12.2002 n i c h t bereits privat krankenversichert waren.
Die Zahlen:
2017: 57.600 jährlich / 4.800 monatlich
2018: 59.400 jährlich / 4.950 monatlich
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Abs. 7 SGB 5 geregelt und gilt für Arbeiter und Angestellte, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2003 die allgemeine Versicherungspflichtgrenze deutlich angehoben (von 40.500,00 € im Kalenderjahr 2002 auf insgesamt 45 900 im Kalenderjahr 2003). Viele der bereits der damals privat krankenversicherten Personen wären durch die Anhebung dieser Grenze wieder in die gesetzliche Krankenversicherung hineingezwungen worden. Für diesen Personenkreis hat man daher die entsprechende Sonderregelung getroffen. Für diesen entspricht letztlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Beitragsbemessungsgrenze(Anhebung damals von 40.500 in 2002 auf 41.400 in 2003.)
Der Gesetzgeber hat hier einige Hürden in den Weg gestellt, die vorallem für manche ältere Versicherte nahezu unüberwindlich sind.
Eine anwaltliche Beratung ist hier immer sinnvoll.